Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

C. Lösch- und Lade- 
plätze. 
D. Hafen Regulative. 
                                                          — 340 — 
Versender und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung der über die gela- 
denen Waaren ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß. 
Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des freien 
Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht. 
Die Verladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Ausgangsgollpflichtige 
Gegenstände müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig angemeldet und ver- 
zollt sein. 
                                                           §. 89. 
Die Löschung, sowie die Einnahme von Ladungen darf nur an den von 
der Zollbehörde dazu bestimmten Stellen erfolgen. 
                                                            §. 90. 
Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange see- 
wärts zu beobachtende Verfahren enthalten die unter Berücksichtigung der ört— 
lichen Verhältnisse zu erlassenden Hafenregulative. 

IX. Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten. 
                                                             §. 91. 
Die mittelst der Posten eingehenden zollpflichtigen Waaren müssen mit 
einer Inhaltserklärung in Deutscher oder Französischer Sprache versehen sein; 
den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle 
des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zu zulassen. Die 
Waaren werden von der Zollstelle an der Grenze entweder schließlich abgefertigt 
oder an eine andere Joll= oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behand- 
lung beziehungsweise zur Ausgangsabfertigung abgelassen. 
Die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Verbleib im Vereins- 
gebiet bestimmten Postgütern erfolgt im Wohnorte des Empfängers, oder, wenn 
eine Zoll- oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer geeignet gelegenen 
Hebestelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. 
Bei den durchgehenden Poststücken findet seitens des Grenzausgangsamtes 
eine Vergleichung mit den Inhaltserklärungen und, wenn es für nöthig erachtet 
wird, den Postkarten oder den Begleitbriefen statt. Nach dem Ermessen der 
Zollbehörde kann die Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet auch 
unter Gesammtverschluß oder statt dessen unter amtlicher Begleitung erfolgen. 
Sollen Gegenstände mit der Post nach dem Auslande versendet werden, 
welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden. 
Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den 
Posten sind in einem besonderen Regulativ enthalten. 
                                                                                                                                                X. Be-
	        
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