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für das Lagern monatlich
a) von trockenen Waaren vom Zentner 1//86 Thaler (3 Kreuzer),
b) von flüssigen Waaren vom Zentner 1/.24 Thaler (4½/ Kreuzer).
§. 100.
Haftung der lagernden Die in der Niederlage befindliche Waare haftet unbedingt für den darauf
Waaren. ruhenden Zoll.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger
oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den im
§. 14. enthaltenen Beschränkungen zu willfahren.
§. 101.
Erstattung der Um- Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei,
packung. in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren Behufs der Theilung,
Sortirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage
zu vereinbarenden Behandlung umzupacken, sofern geeignete Räumlichkeiten dazu
vorhanden sind.
Zur Ergänzung Auffüllung ect. der lagernden Waaren können Waaren
aus dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dieselben nehmen
damit die Eigenschaft fremder unverzollter Waaren an.
§. 102.
Verpftichtungen der Die Niederlageverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der
*’* Niederlageräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Auf-
den Waaren. rechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den in der Niederlage beschäftigten
Personen, sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes
und dem dazu gehörigen umschlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädi-
zungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unter-
lassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung
tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die amt-
liche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche
dieselben treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten.
§. 103.
Abmeldung von der Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abge-
Niederlage. meldeten Waaren erfolgt nach Maaßgabe der bei der Einlagerung festgestellten
Menge und Beschaffenheit derselben.
In Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung
durch Umpacken (§. 101.) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung
erfahren hat, oder in denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahr-
genommene Gewichtsverminderung lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Ver-
stauben, Verdunsten, oder gewöhnliche Lektage entstanden ist, bildet das Aus-
lagerungsgewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von
den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nach dem Einlagerungsgewicht
ver-