Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                — 344 — 
für das Lagern monatlich 
a) von trockenen Waaren vom Zentner 1//86 Thaler (3 Kreuzer), 
b) von flüssigen Waaren vom Zentner 1/.24 Thaler (4½/ Kreuzer). 
                                                                 §. 100. 
Haftung der lagernden Die in der Niederlage befindliche Waare haftet unbedingt für den darauf 
Waaren. ruhenden Zoll. 
Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger 
oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den im 
 §. 14. enthaltenen Beschränkungen zu willfahren. 
                                                                      §. 101. 
Erstattung der Um- Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, 
packung. in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren Behufs der Theilung, 
Sortirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage 
zu vereinbarenden Behandlung umzupacken, sofern geeignete Räumlichkeiten dazu 
vorhanden sind. 
Zur Ergänzung Auffüllung ect. der lagernden Waaren können Waaren 
aus dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dieselben nehmen 
damit die Eigenschaft fremder unverzollter Waaren an. 
                                                                  §. 102. 
Verpftichtungen der Die Niederlageverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der 
*’* Niederlageräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Auf- 
den Waaren. rechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den in der Niederlage beschäftigten 
Personen, sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes 
und dem dazu gehörigen umschlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädi- 
zungen der  lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unter- 
lassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung 
tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die amt- 
liche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist. 
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche 
dieselben treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten. 
                                                                §. 103. 
Abmeldung von der Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abge- 
Niederlage. meldeten Waaren erfolgt nach Maaßgabe der bei der Einlagerung festgestellten 
Menge und Beschaffenheit derselben. 
In Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung 
durch Umpacken (§. 101.) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung 
erfahren hat, oder in denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahr- 
genommene Gewichtsverminderung lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Ver- 
stauben, Verdunsten, oder gewöhnliche Lektage entstanden ist, bildet das Aus- 
lagerungsgewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von 
den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nach dem Einlagerungsgewicht 
                                                                                                                                                   ver-
	        
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