Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                          — 346 — 
sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelangenden 
und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu erlassenden Regulative. 
                                                         §. 107. 
4) Freie Niederlagen. In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebiets können örtlich mit dem 
Hafen in Verbindung stehende freie Niederlageanstalten (Freiläger) errichtet werden. 
Derartige Niederlagen werden mit den Maaßgaben, welche die für die 
einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten, zollgesetzlich als Aus- 
land behandelt. Die zur Ein= und Ausladung, sowie zur Lagerung bestimmten 
Räume sind durch sichernde Umschließung von dem umgebenden Gebiete abzuschließen. 
                                                        §. 108. 
H. Privatläger. Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen 
unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die 
Waaren zum Absatz im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des 
darauf ruhenden, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat=Kredit- 
läger), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate 
und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht über das Kalenderjahr des 
Eingangs hinaus erstrecken. 
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz 
nach dem Auslande bestimmt (Privat=Transitläger), so finden auf diese Läger, 
wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den 
§§ 101. und 103. Anwendung) rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift 
des §. 98. Dagegen haftet der Inhaber eines Privat=Transitlagers, welches 
sich nicht unter amtlichem Mitverschluß befindet, unbedingt für die Entrichtung 
des Eingangszolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nach Maaß- 
gabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er nicht die Ent- 
richtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vor- 
geschriebener Art nachweist. 
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat- 
Transitläger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die 
Entrichtung von Gebühren zu fordern. 
Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter 
welchen Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des 
Zollvereins treffen. 
                                                                § 110. 
C. Fortlaufende Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Aus- 
Konten. lande können an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung 
in ein fortlaufendes Konto mit der Maaßgabe verabfolgt werden, daß die Wieder- 
ausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum 
Eingange bewirkt werden muß. 
ie Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und 
die Verpflichtungen der Konteninhaber werden durch ein besonderes .Regulativ bestimmt 
                                                                                                                                     XIV. Ver-
	        
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