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sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelangenden
und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu erlassenden Regulative.
§. 107.
4) Freie Niederlagen. In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebiets können örtlich mit dem
Hafen in Verbindung stehende freie Niederlageanstalten (Freiläger) errichtet werden.
Derartige Niederlagen werden mit den Maaßgaben, welche die für die
einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten, zollgesetzlich als Aus-
land behandelt. Die zur Ein= und Ausladung, sowie zur Lagerung bestimmten
Räume sind durch sichernde Umschließung von dem umgebenden Gebiete abzuschließen.
§. 108.
H. Privatläger. Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen
unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die
Waaren zum Absatz im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des
darauf ruhenden, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat=Kredit-
läger), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate
und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht über das Kalenderjahr des
Eingangs hinaus erstrecken.
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz
nach dem Auslande bestimmt (Privat=Transitläger), so finden auf diese Läger,
wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den
§§ 101. und 103. Anwendung) rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift
des §. 98. Dagegen haftet der Inhaber eines Privat=Transitlagers, welches
sich nicht unter amtlichem Mitverschluß befindet, unbedingt für die Entrichtung
des Eingangszolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nach Maaß-
gabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er nicht die Ent-
richtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vor-
geschriebener Art nachweist.
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat-
Transitläger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die
Entrichtung von Gebühren zu fordern.
Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter
welchen Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des
Zollvereins treffen.
§ 110.
C. Fortlaufende Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Aus-
Konten. lande können an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung
in ein fortlaufendes Konto mit der Maaßgabe verabfolgt werden, daß die Wieder-
ausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum
Eingange bewirkt werden muß.
ie Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und
die Verpflichtungen der Konteninhaber werden durch ein besonderes .Regulativ bestimmt
XIV. Ver-