Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                    — 355 — 
In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern be- 
sondere Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß 
zur Nachfrage über die geladenen aus dem Grenzbezirke kommenden Gegenstände 
und  sofern sich darunter kontrolpflichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der 
Ladung. 
                                   XIX. Geschäftsstunden bei den Zoll- und Steuerstellen. 
                                                                        §. 133. 
Bei sämmtlichen Grenzzollämtern und sonstigen im Grenzbezirke vorhan- 
denen Abfertigungsstellen sollen, soweit nicht unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse eine andere Regelung stattgefunden hat, an den Wochentagen in 
folgenden Stunden die Geschäftslokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung 
der Zollpflichtigen daselbst gegenwärtig sein, nämlich: 
in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich: 
Vormittags von 7 1/2 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 1/2 Uhr; 
in den übrigen Monaten: 
Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr. 
Bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern im Innern sollen die Dienst- 
stunden folgende sein: 
in den Monaten Oktober bis einschließlich Februar: 
Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr 
in den übrigen Monaten: 
von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. 
Die Abfertigung der Reisenden, welche keine zum Handel bestimmten 
Waaren mit sich führen, bei den Grenzzollämtern muß zu jeder Zeit ohne Aus- 
nahme geschehen. Die Effekten der auf Eisenbahnen eingehenden Passagiere, so- 
wie die auf den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weiter 
gehenden Frachtgüter (§. 63.) sind sowohl bei den Grenzämtern, als bei Aemtern 
im Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Festtagen, abzufertigen. 
Wo es außerdem das Bedürfniß des Verkehrs erfordert, werden auch an- 
dere Abfertigungen zu anderen, als den oben festgesetzten Stunden, sowie an 
Sonn= und Festtagen, außerhalb der Zeit des Gottesdienstes, ertheilt werden. 
Es werden in dieser Beziehung die näheren Vorschriften von den Zolldirektiv- 
behörden getroffen werden. 
                                                XX. Strafbestimmungen. 
                                                                  §. 134. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein=, Aus= oder Durchfuhr 
verboten ist, diesem Verbote zuwider ein=, aus= oder durchzuführen, macht sich 
                                                                                                                                          ei- 
Begriff und Strafe 
der Kontrebanbe.
	        
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