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Fälle auf das Doppelte der im §. 140. bestimmten Geldbuße erkannt werden,
wenn der Angeklagte das Kontrebandiren oder Defraudiren nicht gewerbsmäßig
betreibt.
§. 142.
Die Strafen des Rückfalls (§. 140. und 141.) treten ein, ohne Rück-
sicht darauf, ob die frühere Verurtheilung in demselben Zollvereinsstaate, in
welchem das neue Vergehen begangen ist, oder in einem anderen Vereinsstaate
erfolgt ist.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, sind die Kontre-
bande und die Defraudation als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet jedoch nicht statt, wenn seit
dem Zeitpunkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldbuße des zuletzt began-
genen früheren Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre ver-
flossen sind.
Der rechtskräftigen Verurtheilung wird die Erledigung des Straffalles
durch freiwillige Unterwerfung gleichgestellt
§. 143.
Wenn ein Frachtführer oder Spediteur nach Vorschrift des §. 136. Nr. 1.
Litt. c. und d. wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch
die ihm von dem Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder
anderen schriftlichen Notizen über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen
Deklaration veranlaßt worden, oder wenn in den §. 136. Nr. 7. angeführten
Fällen die Verurtheilung ledigiich auf den Grund der daselbst bezeichneten That-
sachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden,
so findet im Wiederholungsfalle die Strafe des Rückfalls nicht statt; auch soll
eine solche Verurtheilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Follvergehen
nicht begründen.
§. 144.
Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Heälfte
geschärft:
1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, oder
sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen,
2) wenn unter Zollkontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte ver-
tauscht oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind,
3) wenn die Kontrebande oder. Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung
oder sonstiger Unbrauchbarmachung eines amtlichen Waarenverschlusses
verübt wird,
wobei jedoch das im §. 162. festgesetzte höchste Maaß der Freiheitsstrafe nicht
überschritten werden darf.
§. 145.
Diese Strafverschärfung tritt in den Fällen des §. 136. Ziff. 9. gleich-
falls ein. Außerdem gehen die Schuldigen der ihnen gewährten Begünstigung
verlustig.
56 §. 146.
Kontrebande oder Joll-
defraudation unter er-
schwerenden Um-
ständen.