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§. 146.
Wenn drei oder mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung einer
Kontrebande oder Defraudation sich verbunden haben, so wird die Strafe für
die gemeinschaftlich ausgeführten Vergehen gegen den Anführer durch eine drei-
bis sechsmonatliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch ein- bis
dreimonatliche Freiheitsstrafe geschärft.
Werden drei oder mehrere Personen zusammen in Ausübung eines Ver-
gehens betroffen, so wird angenommen, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Aus-
übung verbunden haben, wenn sie nicht nachweisen können oder aus den Um-
ständen hervorgeht, daß ihr Zusammentreffen nur ein zufälliges gewesen sei.
Wird das Vergehen nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung
wiederholt, oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden,
so trifft den Anführer ein= bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonat-
liche bis einjährige Freiheitsstrafe, neben der verwirkten Defraudations= oder
Kontrebandestrafe.
§. 147.
a) Wer Kontrebande oder Defraudation unter dem Schutze einer Ver-
sicherung verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst gesetzten
Strafe in eine zwei= bis dreimonatliche Freiheitsstrafe.
b) Wird die Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehreren zu
diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versicherung
verübt, so ist die nach §. 146. verwirkte Strafe gegen den Anführer
mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die übrigen Theilnehmer
mit vier= bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe zu schärfen.
c) Der Versichernde, sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesellschaft
verfällt in den Fällen a. und b. in eine Freiheitsstrafe von Ein= und ein-
halb bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungsgesellschaft
in eine solche von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jedes der übrigen
Mitglieder der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu
Einem Jahre.
Außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegten
Fonds der Versicherungsgesellschaft der Konfiskation. Kann die Kon-
fiskation nicht vollstreckt werden, so ist an deren Stelle auf Erlegung
einer Geldsumme von fünfhundert bis fünftausend Thalern zu erkennen,
für welche sämmtliche Theilnehmer solidarisch verhaftet sind.
§. 148.
Wer bei Verübung einer Kontrebande oder Defraudation Waffen zum
Widerstande gegen die zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beam-
ten mit sich führt, hat neben der ordentlichen Strafe des Vergehens sechsmonat-
liche bis einjährige Freiheitsstrafe verwirkt.
Gegen denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur
Nachtzeit bei einer Kontrebande oder Defraudation mit Waffen betroffen wird,
wird angenommen, daß er die Waffen zum Widerstande gegen die Beamten mit
sich