Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                             — 368 — 
                                                             §. 159 
Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Fälschung eines amt- 
lichen Waarenverschlusses verübt, so tritt neben der Strafe des verübten Zoll- 
vergehens die durch die Landesgesetze für die Fälschung öffentlicher Urkunden fest gesetzte Strafe ein. 
   
                                                             §. 160. 
Wer einem zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten 
oder den Angehörigen desselben wegen einer zu dessen amtlichem Wirkungzskreise 
gehörigen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vor- 
theile anbietet, verspricht oder gewährt, wird, wenn solches den gesetzlichen 
Karakter der Bestechung hat, mit der Strafe der Bestechung, andernfalls mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Thalern belegt. 
                                                               §. 161. 
Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, 
wodurch ein solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes ver- 
hindert wird, hat, insofern damit keine Beleidigung oder thätliche Widersetzlichkeit 
egen die Person des Beamten verbunden ist, eine Geldbuße bis zu funfzig 
halern verwirkt. 
Beleidigungen und thätliche Widersetzungen gegen einen zur Wahrnehmung 
des Zollinteresses verpflichteten Beamten bei rechtmäßiger Ausübung seines 
Amtes werden, sofern sie nicht unter die im §. 148. Absatz 1. vorgesehenen ge- 
hören, nach den Landesgesetzen bestraft. 
                                                                 §. 162. 
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben 
verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Kontrebande oder 
Defraudation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rückfall in eines 
dieser Vergehen die Dauer von Einem und bei jedem ferneren Rückfall die Dauer 
von zwei Jahren nicht übersteigen soll. 
Das Verhältniß, nach welchem die Freiheitsstrafe abzumessen (§. 141.) 
oder die Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landes- 
gesetze bestimmt. 
                                                                 §. 163. 
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge 
derselben gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch 
nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 
                                                                §. 164. 
Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation (§§. 134. u. 135.) 
verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (§. 151. u. 152.) in Einem 
Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. i 
er 
Strafe der Bestechung. 
Strafe der Widersetz- 
lichkeit. 
Umwandlung der Geld- 
strafe in Freiheitsstrafe. 
Unbekanntschaft mit 
den Zollgesetzen. 
Verjährung der Zoll- 
vergehen.
	        
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