Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                              — 371 — 
                                                              Artikel 5. 
In allen vorbezeichneten Fällen (Artikel 2. bis 4.) findet die Entrichtung 
der vorenthaltenen Abgabe neben der Geldstrafe statt. 
                                                              Artikel 6. 
In allen Fällen, in welchen die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche die Kontrebande oder Defraudation verübt worden ist, nicht vollzogen 
werden kann, sei es, daß die Gegenstände der Zuwiderhandlung überhaupt nicht 
erreichbar sind, oder daß dieselben einem erweislich schuldlosen Dritten gehören 
und von diesem in Anspruch genommen werden, ist statt der Konfiskation auf 
Erlegung des Werthes der Gegenstände, und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, 
auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis Eintausend Thalern zu 
erkennen. 
                                                                     Artikel 7. 
Wer die auf Zölle oder Uebergangsabgaben bezüglichen Gesetze des Zoll- 
vereins oder eines Mitgliedes desselben in anderer als der vorstehend (Artikel 1. 
bis 4.) bezeichneten Art übertritt, hat durch diese Zuwiderhandlung eine Ordnungs- 
strafe bis zu funfzig Thalern verwirkt. 
                                                                          Artikel 8. 
Wer in dem ausgeschlossenen Gebiete in der Nähe der Zollgrenze Waaren- 
anhäufungen oder Ablagen hält, welche nicht einem erlaubten Geschäftsbetriebe 
dienen, sondern den Schleichhandel zum Zwecke haben, ferner, wer zu gleichem 
Zwecke auf einer dem Zollvereine nicht angeschlossenen Flußstrecke ein Schiff aus- 
legt, um dasselbe als unverzollte Waarenniederlage Behufs eines unerlaubten 
Verkehrs mit dem Zollgebiete zu benutzen, soll mit einer im Wiederholungsfalle 
bis zu Einhundert Thalern zu steigernden Geldstrafe belegt und außerdem soll 
jedesmal, auch wenn der Thäter unbekannt ist, auf die Konfiskation der vorgefun- 
denen Waaren erkannt werden. 
Wer Waarenanhäufungen oder Ablagen der gedachten Art auf seinem 
Grund und Boden, in seiner Wohnung oder sonstigen Gebäuden oder in seinem 
Schiffe wissentlich gestattet, verfällt in eine im Wiederholungsfalle zu verdoppelnde 
Geldstrafe bis zu funfzig Thalern. 
Eine Waarenanhäufung oder Ablage kann unter Umständen auch dann 
als zum Zwecke des Schleichhandels veranstaltet angenommen werden, wenn die 
Person, welche sie vorgenommen hat, dabei anwesend betroffen wird. 
                                                                                Artikel 9. 
Wer mit zollpflichtigen Gegenständen, von denen den obwaltenden Um- 
ständen nach anzunehmen ist, daß sie in das Zollgebiet unerlaubter Weise ein- 
geführt werden sollen, in der Nähe der Zollgrenze auf solchen in dem ausge- 
schlossenen Gebiete näher zu bezeichnenden Wegen betroffen wird, welche nicht zu 
einem Zollamte führen, soll mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zehn 
Thalern belegt werden. .- 
                                                                                                                                      Außer-
	        
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