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§. 4.
Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handels-
gesetzbuches enthalten, in Geltung:
für das Großherzogthum Mecklenburg=Schwerin:
die §§. 51. bis 55. der die Publikation des Handelsgesetzbuches
betreffenden Verordnung vom 28. Dezember 1863;
für die freie Hansestadt Bremen:
die am 12. Februar 1866. publizirte, die Löschung der Seeschiffe
betreffende obrigkeitliche Verordnung;
für die freie und Hansestadt Hamburg:
der §. 50. des am 22. Dezember 1865. publizirten Einführungs-
gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch.
§. 5.
Die in Gemäßheit der §§. 16. und 52. der unter dem 6. Juni 1864. von
dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten obrigkeitlichen Verordnung,
betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, den
Privatgläubigern eines Handelgesellschafters in Ansehung des Vermögens einer
Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zu-
stehenden Pfand- und Vorzugsrechte bleiben unberührt.
§. 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1870. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.