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VI. Regreß auf Sicherstellung.
1. Wegen nicht erhaltener Annahme.
Artikel 25.
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Einschrän-
kungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten
und der Aussteller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels
Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, daß
die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht angenom-
menen Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaßten
Kosten am Verfalltage erfolgen werde.
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige
Summe bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depositen er-
mächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen.
Artikel 26.
Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des Mangels
Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den
übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wecheselprozesses
darauf zu klagen.
er Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und
die einmal getroffene Wahl nicht gebunden.
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreß-
nehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht.
Artikel 27.
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch
allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß
auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur
in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicher-
heit Einwendungen zu begründen vermögen.
Artikel 28.
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist;
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahres-
frist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem
Wechsel nicht geklagt worden ist;
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben
erloschen ist.
Bundes- Gesetzbl. 1869. 61 2. We-