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welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an
den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen,
daß die früheren Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden.
Artikel 67.
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren
dadurch die andern ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren
verhaftet:
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an ver-
schiedene Personen indossirt hat, und alle späteren Indossanten, deren
Unterschriften sich auf den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exem-
plaren befinden, aus ihren Indossamenten;
2) der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels akjeptirt
hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen
Exemplaren.
Artikel 68.
Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme ver-
sandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm
zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Be-
merkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des
zum Akzepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliefern,
der sich als Indossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Empfangnahme
legitimirt.
Artikel 69.
Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das
zum Aktzepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben
den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung
nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
1) daß das zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht
verabfolgt worden. ist, und
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu
erlangen gewesen.
2. Wechselkopien.
Artikel 70.
Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befind-
lichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hier-
her Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein. In
der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des
Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der
indossirten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Bundes= Gesetzbl. 1869 62 Art.