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Artikel 71.
Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den In-
dossanten eben so, als wenn es auf einem Originalwechsel stünde.
Artikel 72.
Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet, denselben dem Be-
sitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie
auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur
Empfangnahme legitimirt. Wird der Originalwechsel vom Verwahrer nicht
ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im
Art. 69. Nr. 1. erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Ein-
tritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen
diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der
Kopie befindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Artikel 73.
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amor-
tifation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach
Einleitung des Amortisationsverfahrens kann derselbe vom Akzeptanten Zahlung
fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne
eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Akzepte
schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer andern zur Annahme von Depo-
siten ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.
Artikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Art. 36. legitimirte Besitzer eines Wech-
sels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er den
Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des
Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. «
XII. Falsche Wechsel.
Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder
verfälscht ist, behalten dennoch das ächte Akzept und die ächten Indossamente
die wechselmäßige Wirkung.
Artikel 76.
Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Akzepte oder Indossamente
versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren
Unterschriften ächt sind, wechselmäßig verpflichtet.
XIII. Wech-