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mitteln sei, ist erst dann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb
bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des
Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt werden
muß.
Artikel 92.
Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so
ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechhsel-
Duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung,
können nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in wel-
chem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert
werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese
Handlung am nächsten Werktage gefordert werden. Dieselbe Bestimmung findet
auch auf die Protesterhebung Anwendung.
Artikel 93.
Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassirtage), so
braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels
erst am nächsten Zahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht
lautet. Die im Artikel 41. für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung
bestimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden.
XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Artikel 94.
Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen
Zeichen vollzogen sind, haben nur dann,) wenn diese Zeichen gerichtlich oder
notariell beglaubigt worden, Wechselkraft. -
Artikel 95.
Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unter-
zeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie
der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt ge-
wesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit
Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen.
Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wechseln.
Artikel 96.
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder,
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Be-
zeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
. 2) ect