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domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt,
dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten
verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller
und die Indossanten verloren.
Artikel 100.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels
verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Anlage B.
Die Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung
und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen
Wechselordnung.
1) Dem ersten Absatze des Artikels 2. wird folgender Zusatz beigefügt:
„Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen
die Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Ver-
mögen zu suchen.“
2) Der dritte Absatz des Artikels 2. wird in nachstehender Weise gefaßt:
„Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des
Wechselarrestes auch noch auszuschließen:
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer
der letzteren,
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und
sonstige Militairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienste be-
finden,
e) gegen Zivilstaatsdiener im aktiven Dienste,
d) gegen ordinirte Geistliche,
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf
dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Ab-
gehen fertig (segelfertig) ist,
f) wenn