Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                — 408 — 
errichtet wird, bereits eine gleiche Firma  so muß der Firma ein Zusatz beigefügt 
werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich 
unterscheidet. 
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet 
nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte 
der Hauptniederlassung geschehen ist. 
                                                             Artikel 22. 
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, 
kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolge- 
verhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber 
oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma 
ausdrücklich willigen. 
                                                         Artikel 23. 
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handels- 
geschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. 
                                                            Artikel 24. 
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter ein- 
tritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder 
aus einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüng- 
liche Firma fortgeführt werden. 
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Ein- 
willigung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der 
Firma enthalten ist. 
                                                              Artikel 25. 
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der 
Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19. bei dem 
Handelsgerichte anzumelden. 
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister ein- 
tragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene 
Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, 
als er beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter 
die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Um- 
stände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, 
noch habe kennen müssen. 
                                                                          Artikel 26. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschrif- 
ten der Artikel 19. 21. und 25. vom Amtswegen durch Ordnungsstrafen an. 
zuhalten. 
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer 
nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. 
                                                                                                                                                          Art.
	        
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