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Artikel 132.
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Artikel 126.
ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund
eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinander-
setzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmun-
gen der vorhergehenden Artikel vornehmen) der letztere ist dann als aus der Ge-
sellschaft ausgeschieden zu betrachten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Liquidation der Gesellschaft.
Artikel 133.
Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben
erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Ge-
sellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder an-
deren Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter
oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so
haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die
Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in
einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen,
welche nicht zu den Gesellschaftern gehören.
Artikel 134.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß
aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wich-
tigen Gründen durch den Richter erfolgen.
Artikel 135.
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelgerichte zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift per-
sönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines
solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen
durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Aus-
treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur
insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraus-
setzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25. und 46. hinsichtlich
einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura.
die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Artikel 136.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation
ge-