Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der 
Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre 
Geschäfte begonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt 
als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen 
keine rechtliche Wirkung. 
Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet 
jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, 
wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesell- 
schaft bekannt war. 
Artikel 164. 
Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie 
ihren Sitz hat. 
Artikel 165. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur 
mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen 
Betrage. 
Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Ge- 
sellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. 
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden als 
dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird. 
Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage 
weder Zinsen noch Gewinn beziehen. 
Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er 
diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. 
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, 
welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben 
bezogen hat. 
Artikel 166. 
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet 
nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor 
seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aende- 
rung erleiden oder nicht. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Artikel 167. 
Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesell- 
schafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht ver- 
Zur
	        
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