Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge- 
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter 
geschieht. 
Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne 
ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter 
handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter 
verpflichtet. 
Artikel 168. 
Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht 
enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft 
gleich einem offenen Gesellschafter. 
Artikel 169. 
Die Bestimmungen der Artikel 119. 120. 121. und 122. finden auch bei 
der Kommanditgesellschaft Anwendung. 
Artikel 170. 
Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens 
rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. 
Im Uebrigen gelten die in den Artikeln 123. bis 128. für die offene Ge- 
sellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. 
Artikel 171. 
Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kom- 
manditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, 
so müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. 
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten 
und die Angabe des Betrages der Einlage. 
Die Lerriimnungen des Artikels 129. kommen auch hier zur Anwendung. 
Artikel 172. 
Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung 
(Art. 130. 131. und 132.), über die Liquidation und über die Verjährung der 
Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesell- 
schaft in Betreff aller Gesellschafter. 
Jweiter Abschnitt. 
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. 
Artikel 173. 
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile zer- 
legt werden. 
Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen 
auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn 
67= nicht
	        
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