Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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kapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage 
macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein 
Stimmrecht. 
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine 
rechtliche Wirkung. » 
Artikel 181. 
Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der 
persönlich haftenden Gesellschafter fallen, oder welche denselben als besondere 
Vortheile ausbedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Ka- 
pitalantheile dürfen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die 
letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht ver- 
äußert werden. 
Artikel 182. 
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohn- 
ort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. 
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, 
ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen 
werden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. 
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der 
Artikel 11—13. der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
Artikel 183. 
Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, 
unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Ge- 
sellschaft bunsemeshen. und im Aktienbuche zu bemerken. 
erhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen- 
thümer . Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. 
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht 
verpflichtet. 
Artikel 184. 
So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt 
der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft 
verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. 
Artikel 185. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrath 
und den Kommanditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäfts- 
jahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. 
Artikel 186. 
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haften- 
den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen 
des
	        
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