Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                     — 441 — 
des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Ein- 
sicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die 
Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden 
eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der 
Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeübt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath 
ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. 
                                                               Artikel 187. 
Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich 
haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach 
dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
                                                               Artikel 188. 
Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesell- 
schaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Inter- 
esse der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von 
einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zu- 
sammen den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen, 
in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung 
einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines 
geringeren Antheils am Gesammtkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Be- 
wenden. 
                                                                   Artikel 189. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser 
Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hierwon ist jedoch 
der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten „Antrag auf Be- 
rufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen 
zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohme- Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
                                                                       Artikel 190. 
Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die 
Beschlüsse der Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt dem Inhaber Eine Stimme. 
                                                                        Artikel 191. 
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als Ein Jahr, 
später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden. 
Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe 
ohne rechtliche Wirkung.  
                                                                                                                                             Art.
	        
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