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Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz hat.
Artikel 214.
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Ge-
sellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
um Gegenstande hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen
Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die „Genehmigungsurkunde müssen in gleicher
Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im
Auszug veröffentlicht werden (Artikel 210. 212.).
Der Beschluß hat keine rechtliche — bevor derselbe bei dem Han-
delsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-
register eingetragen ist.
Artikel 215.
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft
kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Ge-
sellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung
ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen
Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältniß der Aktionaire.
Artikel 216.
Jeder Aktionair hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen
der Gesellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange
die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit
dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionaire be-
stimmt ist.
Artikel 217.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionaire nicht bedungen,
noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was
sich nach der jährlichen Bilanz, und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Inne-
haltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt.
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeit-
raum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen
Betriebes erfordert, den Aktionairen Zinsen von bestimmter Höhe bedungen
werden.
Artikel 218.
Der Aktionair ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben
empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.
Art.