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Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Artikel 227.
Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Artikel 209. Ziff. 7.).
Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus Einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese
können besoldet oder unbesoldet, Aktionaire oder Andere sein.
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädi-
gungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Artikel 228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Be-
stellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der An-
meldung ist ihre Legitimation beizufügen.
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die
Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung
dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel 229.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist
nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des
Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma
der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift
hinzufügen.
Artikel 230.
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen ge-
schlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet) es ist gleichgültig, ob das
Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Ge-
sellschaft geschlossen werden sollte.
Artikel 231.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General=
versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, fest-
gesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des
Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt
insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte
oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder
für