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Artikel 265.
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handels-
gewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung
desselben in Gelde berichtigen.
Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der
Auflösung noch schwebenden Geschäfte.
Zweiter Titel.
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung.
Artikel 266.
Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für
gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen.
Artikel 267.
Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem
Verhältmisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet.
Artikel 268.
Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts
vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach
Köpfen vertheilt.
Artikel 269.
Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen
hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet.
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen auf-
getreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemein-
samen Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber
solidarisch berechtigt und verpflichtet.
Artikel 270.
Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer,
welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Beläge
Rechnung ablegen.
Er besorgt die Liquidation.
Bundes-Gesetzbl. 1869. 70 Vier-