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Artikel 287.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugzinsen, ist
bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert jährlich.
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur
Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter
Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich zu verstehen.
Artikel 288.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft
ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung
an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem
früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist.
Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung.
Artikel 289.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften
auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an
welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern.
Artikel 290.
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kauf—
mann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür
auch ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung
handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen
fordern.
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen
kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen.
Dies gielt insbesondere auch von dem Kommissionair und Spediteur.
Artikel 291.
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rech-
nung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse
ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich darunter
Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt.
Der Rechnungaabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den
Parteien ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 292.
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich be-
dungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig, als die
Landesgesetze solches gestatten.
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines
Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als sechs
vom Hundert jährlich bedungen werden.
Art.