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Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll
zu erstatten.
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so kann
der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343.
verkaufen lassen.
Artikel 349.
Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der
Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst
nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt
worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Mo-
naten nach der Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Artikel 347. vorgeschriebene
sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monate nach
der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise
erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen.
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für
einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch
nichts geändert.
Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist ver-
tragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Artikel 350.
Die Bestimmungen der Artikel 347. und 349. können von dem Verkäufer
im Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden.
Artikel 351.
Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes be-
stimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des
Messens und Wägens; der Käufer die Kosten der Abnahme.
Artikel 352.
Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt
das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch be-
sondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein
Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem
bestimmten Ansatze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen
ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen
ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) ge-
fordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte
der Uebergabe zu beurtheilen.
Artikel 353.
Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis be-
stimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an
Bundes- Gesetztbl. 1869. 72 dem