— 478 —
er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist,
daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die
Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat.
Artikel 364.
Hat der Kommissionair den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten,
so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen
zurückweisen, sofern sich der Kommissionair nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige
zur Deckung des Unterschiedes erbietet.
Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung
geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige
erklären, widrigenfalls die Ueberschreitung des Auftrages als genehmigt gilt.
Artikel 365.
Wenn das Gut, welches dem Kommissionair zugesandt wird, bei der
Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften
Zustande befindet, so muß der Kommissionair die Rechte gegen den Frachtführer
oder Schiffer wahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommit-
tenten ohne Verzug Nachricht geben.
Im Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden ver-
antwortlich.
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn
das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beob-
achtung der Bestimmungen des Artikels 343. den Verkauf des Guts bewirken.
Artikel 366.
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung
befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten
einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so
kann der Kommissionair unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343.
den Verkauf des Guts veranlassen.
Ein gleiches Recht hat der Kommissionair in allen anderen Fällen, in
welchen der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über
das Gut zu verfügen unterläßt. «
Artikel 367.
Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionair, während
er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der
Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch
die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionair ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts
nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur
Versicherung erhalten hat.
Artikel 368.
Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionair abgeschlossen
hat,