Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       — 484 — 
                                                 Artikel 393. 
       Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung 
an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den 
Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. 
Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last 
fällt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder 
Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. 
                                                       Artikel 394. 
          Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport be- 
wirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb 
deren er die Reise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein 
Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles an- 
gemessenen Frist anzutreten. 
        Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse 
oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung 
des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurück- 
treten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last 
fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wieder- 
ausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise 
entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch 
und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. 
                                                    Artikel 395.  
      Der Frachtführer haftet für den Schaden, welther durch Verlust oder 
Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung ent- 
standen ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch 
höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, 
namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. bzl., 
oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. 
      Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer 
nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts ange- 
geben ist. 
                                                       Artikel 396. 
            Wenn auf Grund des vorherghenden Artikels von dem Frachtführer 
für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist 
der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu 
Grunde zu legen. 
         Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, wel- 
chen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der 
Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was 
in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. 
         Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufs- 
werth des Guts im beschädigten Zustande und dem gememen Handelswerth zu 
ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit er
	        
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