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Artikel 393.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung
an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den
Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen.
Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last
fällt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder
Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen.
Artikel 394.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport be-
wirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb
deren er die Reise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein
Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles an-
gemessenen Frist anzutreten.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse
oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung
des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurück-
treten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last
fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wieder-
ausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise
entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch
und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen.
Artikel 395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welther durch Verlust oder
Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung ent-
standen ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch
höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts,
namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. bzl.,
oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer
nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts ange-
geben ist.
Artikel 396.
Wenn auf Grund des vorherghenden Artikels von dem Frachtführer
für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist
der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu
Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, wel-
chen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der
Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was
in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufs-
werth des Guts im beschädigten Zustande und dem gememen Handelswerth zu
ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit er