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auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Veräußerer und
Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem
Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben
zur Last falle.
Artikel 442.
Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart wird in den
persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.
Artikel 443.
Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu
dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind.
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote.
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventar einge-
tragen sind, als Zubehör des Schiffs angesehen.
Artikel 444.
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff
1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nicht
möglich ist, oder an dem Ort, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerk.-
stelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszu-
führen wäre, gebracht werden kann;
2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für
den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei
Viertel seines früheren Werths.
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt
als der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt
der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das
Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger
Ausrüstung gehabt haben würde.
Artikel 445.
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft,
sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
Artikel 446.
Ein zum Abgehen fertiges Lgäseatges) Schiff kann wegen Schulden
nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nicht ein, wenn
die Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind.
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen
Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen
erwirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu for-
dern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu
leisten haben würde.
Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von
dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff Segel-
fertig ist.
Art.