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Die Interessen von Schiff und Ladung, sowie die etwa sonst bei dem
Unfalle Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung
der Verklarung beizuwohnen.
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das ge-
führte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt
(Artikel 489.), so ist der Grund hiervon anzugeben.
Artikel 493.
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der
Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann
zum Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person
der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung
haben äu Aussagen zu beschwören.
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift
aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu
ertheilen.
Artikel 494. .
Die in Gemäßheit Artikel 492. und 493. aufgenommene Verklarung
liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise.
Jedem Betheiligten bleibt im Prozesse der Gegenbeweis vorbehalten.
Artikel 495.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff im Hei-
mathshafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der
Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer be-
sonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimaths-
hafen befugt.
Artikel 496.
Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer
Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte
und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Ver-
proviantirung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt die Ausführung der
Reise mit sich bringen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträ-
gen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den
Wirkungskreis des Schiffers beziehen.
Artikel 497.
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg,
sowie zum Abschlusse ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann
befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise
nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erfor-
der-