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Artikel 505.
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch
einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer
anderen Richtung fortzusetzen, oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzu-
stellen, oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Ver-
hältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrages hat er nach den Vorschrif-
ten des Artikels 634. zu verfahren.
Artikel 506.
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschlie-
ßen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Artikels 504. nur auf Grund einer
ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
Artikel 507.
Außer den Fällen des Artikels 504. ist der Schiffer zur Verbodmung
der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Ver-
wendung nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung
der Reise nothwendig ist.
Artikel 508.
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der
Schiffer demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige
Maaßregel zu ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nach-
theil verbunden ist.
Artikel 509.
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur
Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Ver-
kauf oder Verwedung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem
Wege nicht abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen
unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde.
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff
und der Fracht verbodmen (Artikel 681. Absatz 2.).
Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daß
die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge
haben würde.
Artikel 510.
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile
durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels
als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Artikel 497.
und 757. Biff. 7.) angesehen.
Artikel 511.
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Artikel 504. und
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