Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                      — 511 — 
                                                    Artikel 518. 
    Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen 
als den in den Artikeln 516. und 517. angeführten Gründen entlassen, nach- 
dem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er 
außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels ge- 
bührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem 
die Entlassung in einem Europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen 
erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben 
würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. 
                                                                Artikel 519. 
        War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die 
ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Artikel 516. bis 518. die ver- 
diente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der 
geleisteten Dienste, sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. 
Zur Ermittelung der im Artikel 518. erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate 
wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und 
Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz 
gebracht und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet. 
                                                               Artikel 520. 
   Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen, und war 
der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder auf bestimmte Zeit angestellt, so 
hat der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er 
geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach 
seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung 
                                                                  Artikel 521. 
      Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er 
eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den 
Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Ent- 
löschung erfolgt ist. 
    Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise 
zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Auf- 
kündigung in einem Europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich 
befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung 
erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls 
die laufende Reise zu beendigen. 
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so 
muß der Schiffer das Schiff zurückführen. 
                                                           Artikel 522. 
      Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den 
übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiff be- 
theiligt ist, muß im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen 
                                                                                                                                         von
	        
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