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Artikel 518.
Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen
als den in den Artikeln 516. und 517. angeführten Gründen entlassen, nach-
dem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er
außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels ge-
bührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem
die Entlassung in einem Europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen
erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben
würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte.
Artikel 519.
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die
ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Artikel 516. bis 518. die ver-
diente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der
geleisteten Dienste, sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt.
Zur Ermittelung der im Artikel 518. erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate
wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und
Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz
gebracht und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet.
Artikel 520.
Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen, und war
der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder auf bestimmte Zeit angestellt, so
hat der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er
geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach
seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung
Artikel 521.
Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er
eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den
Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Ent-
löschung erfolgt ist.
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise
zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Auf-
kündigung in einem Europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich
befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung
erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls
die laufende Reise zu beendigen.
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so
muß der Schiffer das Schiff zurückführen.
Artikel 522.
Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den
übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiff be-
theiligt ist, muß im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen
von