Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                              — 512 — 
von den Mitrhedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden 
Schätzungswerthes übernommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, 
wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. 
                                                            Artikel 523. 
  Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, 
so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
   1) wenn der Schiffer mit dem Schiff zurückkehrt und die Rückreise in dem 
Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, 
bis zur Beendigung der Rückreise; 
  2) wenn er mit dem Schiff zurückkehrt und die Reise nicht in einem der 
genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Been- 
digung der Rückreise; 
   3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis 
         zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. 
         Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung 
(Artikel 517.) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung. 
         Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach 
Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiff 
zurückkehrt, bis kur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen 
werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. 
    Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er über- 
dies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende 
Belohnung Anspruch. 
                                                           Artikel 524. 
           Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis 
zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu 
entrichten; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch 
die Beerdigungskosten zu tragen. 
     Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der 
Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestim- 
mende Belohnung zu zahlen. 
                                                          Artikel 525. 
      Auf die in den Artikeln 523. und 524. bezeichneten Forderungen findet 
die Vorschrift des Artikels 453. gleichfalls Anwendung. 
                                                         Artikel 526. 
    Auch nach dem Verluste des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet, noch für 
die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange 
wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch 
auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für 
diese Heuer und Unterhaltskosten haftet der Rheder persönlich. Außerdem 
behält der Schiffer, jedoch nur nach Maaßgabe des Artikels 453., Anspruch auf 
                                                                                                                                                        Freie
	        
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