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freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende
Vergütung.
Artikel 527.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzu-
weisende Qualifikation werden durch dieses Gesetzbuch nicht berührt.
Vierter Titel.
Von der Schiffsmannschaft.
Artikel 528.
Zur „Schiffsmannschaft“ werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß
des Schiffers gerechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch jeder Schiffs-
offizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen.
Artikel 529.
Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuer-
vertrages sind in die Musterrolle aufzunehmen.
Artikel 530.
Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so
gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt
der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbe-
sondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den
übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt.
Artikel 531.
Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und
Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der
Anmusterung.
Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Ab-
rede, die Heuer zu zahlen.
Artikel 532.
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der
Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner
Pflicht zwangsweise anhalten lassen.
Artikel 533.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den
Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit
alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren
Bestimmungen über die Disziplinargewalt des Schiffers bleiben den Landesgesetzen
vorbehalten.
Art.