Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 514 — 
                                                Artikel 534. 
      Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord 
bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter 
muß er die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und 
Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens. 
   
         Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn die- 
selben Schiff oder Ladung gefährden. 
       Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen 
Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. 
                                                          Artikel 535. 
   Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mit- 
zuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
                                                 Artikel 536. 
   Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffen 
ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese früher erfolgt. 
  
     Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der Reise Vorschuß- 
zahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze 
und in deren Ermangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens. 
                                                   Artikel 537. 
     Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht be- 
langen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den 
daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis 
dahin verdienten Heuer verlustig. 
      Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung 
des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen 
berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen 
Deutschen Staates nachsuchen. 
Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, 
vorbehaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der 
zuständigen Behörde geltend zu machen. 
                                              Artikel 538. 
    Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich 
etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu ver- 
bleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. 
       Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf 
freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) nach dem Hafen, wo er geheuert worden 
ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf 
eine entsprechende Vergütung. 
                                                                                                                                                     Art.
	        
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