Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                — 516 — 
    1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu 
           dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die 
         Untauglichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den      Schiffs- 
          mann, mit Ausschluß des Steuermannes, im Range herabzusetzen und 
         seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern; 
   2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des 
         wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspänstigkeit, der 
          Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich 
         schuldig macht; 
   3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, 
         oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Ver- 
         wundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; 
  4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, 
        Embargo oder Blokade, oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhrver- 
        bots, oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls 
        nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann. 
                                                         Artikel 544. 
     Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1. bis 3. des Ar- 
tikels 543. nicht mehr als die verdiente Heuer) in den Fällen der Ziffer 4. hat 
er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente 
Heuer, sondern auch auf freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) nach dem Hafen, 
wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende 
Vergütung Anspruch. 
       Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtverletzung 
(Ziff. 2.) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vor- 
stehende Bestimmung nicht berührt. 
         Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im 
Artikel 543. angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmannes 
ohne Entschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten. 
                                                             Artikel 545. 
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den 
in den Artikeln 543. und 544. erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuerver- 
trages entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, 
als Entschädigung die etwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit die- 
selben den üblichen Betrag nicht übersteigen. 
Sind Hand-= und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung 
die Heuer für einen Monat zu fordern. 
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer 
der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er 
in einem Europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch 
nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise 
entlassen worden wäre. 
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) 
                                                                                                                                                  nach
	        
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