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1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu
dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die
Untauglichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffs-
mann, mit Ausschluß des Steuermannes, im Range herabzusetzen und
seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern;
2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des
wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspänstigkeit, der
Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich
schuldig macht;
3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist,
oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Ver-
wundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht;
4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg,
Embargo oder Blokade, oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhrver-
bots, oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls
nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann.
Artikel 544.
Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1. bis 3. des Ar-
tikels 543. nicht mehr als die verdiente Heuer) in den Fällen der Ziffer 4. hat
er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente
Heuer, sondern auch auf freie Zurückbeförderung (Artikel 517.) nach dem Hafen,
wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende
Vergütung Anspruch.
Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtverletzung
(Ziff. 2.) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vor-
stehende Bestimmung nicht berührt.
Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im
Artikel 543. angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmannes
ohne Entschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten.
Artikel 545.
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den
in den Artikeln 543. und 544. erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuerver-
trages entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt,
als Entschädigung die etwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit die-
selben den üblichen Betrag nicht übersteigen.
Sind Hand-= und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung
die Heuer für einen Monat zu fordern.
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer
der verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er
in einem Europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch
nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise
entlassen worden wäre.
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Artikel 517.)
nach