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Artikel 556.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vor-
hergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses, als in anderen Beziehungen die
Vorschriften dieses Titels zu ergänzen.
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Artikel 557.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen
bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs, oder
2) auf einzelne Güter (Stückgüter).
Artikel 558.
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil,
oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede
Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie)
errichtet werde.
Artikel 559.
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen;
es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter ver-
laden werden.
Artikel 560.
Bei jeder Art von Frachtvertrag (Artikel 557.) hat der Verfrachter das
Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern.
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangel-
haften Zustande des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorgfalt
ungeachtet nicht zu entdecken waren.
Artikel 561.
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Be-
frachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Be-
frachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen
Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die
Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die
Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem orts-
üblichen Ladungsplatz anlegen.
Art.