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Artikel 562.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des
Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden
Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter
kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben
in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden.
Artikel 563.
Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem
Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene
Güter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrage
nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.
Artikel 564.
Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig be-
zeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren
Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung
die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei=, Steuer= und Zollgesetze
übertritt, wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blos dem
Verfrachter, sondern auch allen übrigen im ersten Absatz des Artikels 479. be-
zeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und
jeden anderen Schaden verantwortlich.
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seine
Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen.
Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zah-
lung der Fracht zu verweigern.
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der
Schiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über
Bord zu werfen. ·
Artikel 565.
Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt,
ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatze des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu
setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls
über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß
dafür die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und
Güter bedungene Fracht bezahlt werden.
Artikel 566.
Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die
Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zu-
wider, so ist er für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht
beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last ge-
fal-