Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 521 — 
fallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden 
wären. 
        Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach 
Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. 
                                                           Artikel 567. 
     Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das 
Verdeck verladen, noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. 
         Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten zu bestimmen, daß in Ansehung der 
Küstenschiffahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Ver- 
decks sich bezieht, keine Anwendung finde. 
                                                        Artikel 568. 
     Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald 
er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzu- 
zeigen. 
         Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit. 
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch 
länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). 
         Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be- 
sondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Ver- 
frachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren. 
                                                           Artikel 569. 
  Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie 
durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Erman- 
gelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein 
solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles 
angemessene Frist. 
   Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, 
so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzu- 
nehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
                                                           Artikel 570. 
 Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, 
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem 
Ablauf der Ladezeit. 
      In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die 
Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die 
Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem 
Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In 
diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine 
neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. 
                                                                                                                                                    Art.
	        
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