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fallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden
wären.
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach
Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung.
Artikel 567.
Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das
Verdeck verladen, noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten zu bestimmen, daß in Ansehung der
Küstenschiffahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Ver-
decks sich bezieht, keine Anwendung finde.
Artikel 568.
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald
er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzu-
zeigen.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit.
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch
länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be-
sondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Ver-
frachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren.
Artikel 569.
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie
durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Erman-
gelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein
solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles
angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt,
so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzu-
nehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
Artikel 570.
Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem
Ablauf der Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die
Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die
Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem
Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In
diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine
neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Art.