Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                   — 523 — 
Ladung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die 
Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. 
                                               Artikel 576. 
   Sind für die Dauer der Ladezeit nach Artikel 569. die örtlichen Verord- 
nungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Lade- 
eit die beiden vorstehenden Artikel nur inseweit zur Anwendung, als die örtlichen 
erordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
                                                  Artikel 577. 
  Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem 
bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der 
Lieferung jeder Art von Ladung (Artikel 574. Ziff. 1.) zum längeren Warten 
nicht verpflichtet. 
                                                       Artikel 578. 
    Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist 
dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kund- 
gemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln, oder verweigert er die Lie- 
ferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu 
benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der 
etwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, daß 
er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der 
Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. 
        Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist be- 
stimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit 
angesehen. 
                                                           Artikel 579. 
     Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne 
die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein 
die volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, inso- 
weit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle 
Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außer- 
dem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung 
ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten. 
                                                           Artikel 580. 
      Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Ver- 
frachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung 
nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter 
nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden 
Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. 
                                                        Artikel 581. 
   Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder 
zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die 
Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen. 
Bundes.Gesetzbl. 1869.                                                                                   78              Bei
	        
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