Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                  — 524 — 
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als an- 
getreten erachtet: 
  1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat; 
  2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die 
       Wartezeit verstrichen ist. 
                                                       Artikel 582. 
   Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte 
Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung 
und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung 
zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld 
(Artikel 573 .) zahlen. 
  Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederaus- 
ladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Warte- 
zeit überschritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit 
Liegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen 
Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich 
übersteigt. 
                                                   Artikel 583. 
  Nachdem die Reise im Sinne des Artikels 581. angetreten ist, kann der 
Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen For- 
derungen des achters (Artikel 615.) und gegen Berichtigung oder Sicher- 
stellung der im Artikel 616. bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurück- 
treten und die Wiederausladung der Güter fordern. 
Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hier- 
durch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher 
aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter 
entsteht. 
Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder 
einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. 
                                                         Artikel 584. 
  Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als 
Fautfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung ver- 
frachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine 
Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden 
Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus 
dem Abladungshafen im Sinne des Artikels 581. angetreten ist. 
                                                          Artikel 585. 
   Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der 
Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt 
die Reise im Sinne des Artikels 581. angetreten ist, als Fautfracht zwar die 
volle Fracht, es kommt won dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, so- 
fern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der 
                                                                                                                                      Auf-
	        
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