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Aufhebung des Vertrages Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem
Frachtverdienst gehabt habe.
Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzuges oder die Höhe
desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen.
Artikel 586.
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert,
so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger
gebunden, und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu
machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Ver-
trage zurückgetreten wäre (Artikel 581. 584. 585.).
Artikel 587.
Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere
Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet.
Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des
Artikels 585. nicht berührt.
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig,
daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liege-
geld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Artikel 615.) nicht
ausgeschlossen.
Artikel 588.
Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des
Schiffs verfrachtet, so gelten die Artikel 568. bis 587. mit folgenden Abwei-
chungen:
1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln
mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die
volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder
keine Ladung liefern. .
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen
Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten
angenommen hat.
2) In den Fällen der Artikel 582. und 583. kann der Befrachter die Wie-
derausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise
zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn,
daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist
der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu
ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts
Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Artikel 582. und 583. sein
Bewenden.
Artikel 589.
Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der Be-
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