Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                      — 527 — 
gebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem 
Schiffe von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs 
empfänger getragen. 
                                                          Artikel 595. 
      Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald 
er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. 
     Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise 
geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. 
       Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. 
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme 
der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). 
            Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine 
besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die 
Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. 
         Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Artikels 573. 
festgesetzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist. 
                                                                   Artikel 596. 
     Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie 
durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermange- 
lung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein 
solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles 
angemessene Frist. 
       Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, 
so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
     Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzu- 
nehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
                                                       Artikel 597. 
          Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden 
soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit 
dem Ablauf der Löschzeit. 
         In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die 
Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die 
Löschzeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem 
Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In 
diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine 
neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. 
      Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden 
die Vorschriften des Artikels 572. Anwendung. 
                                                          Artikel 598. 
      Bei Berechnung der Lösch= und Ueberliegezeit werden die Tage in un- 
unterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz 
die Sonn= und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch 
Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist.  
                                                                                                                               Nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.