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Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und
Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder
1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art
von Ladung von dem Schiff an das Land,
oder
2) die Ausladung aus dem Schiffe
verhindert ist.
Artikel 599.
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung
des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat länger
warten müssen) gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während
der Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er
wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiffe hat länger warten müssen,
Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueber-
liegezeit eingetreten ist.
Artikel 600.
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Artikel 596. die örtlichen Verord-
nungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der
Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die
örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Artikel 601.
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem
bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung des
Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (Artikel 598.
Ziff. 1.) zum längeren Warten nicht verpflichtet.
Artikel 602.
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe
aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer be-
fugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in
anderer sicherer Weise niederzulegen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich
den Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme
der Güter verweigert oder über dieselbe aus die im Artikel 595. vorgeschriebene
Anzeige sich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
Artikel 603.
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Nieder-
legungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird,
hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Artikel 595.), unbeschadet des Rechts,
für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich
höheren Schaden geltend zu machen.
Art.