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Artikel 604.
Die Artikel 595. bis 603. kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein
verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs ver-
frachtet ist.
Artikel 605.
Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des
Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht be-
kannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise geschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter
niederzulegen, gelten die Vorschriften des Artikels 602. Die im Artikel 602.
vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in orts-
üblicher Weise zu bewirkende Peranmemachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch
das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht
worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Ar-
tikel 595.), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu
machen.
Artikel 606.
Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder eines verhält-
nißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten Raums des Schiffs der Be-
frachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen hat, so bleiben für die
Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Artikel 595. bis 603.
maaßgebend.
Artikel 607.
Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be-
schädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist,
sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere
Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, nament-
lich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder
durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustande des
Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Ar-
tikel 560. Absatz 2.), werden dem Verluste oder der Beschädigung durch höhere
Gewalt gleichgeachtet.
Artikel 608.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verfrachter nur
in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Ab-
ladung dem Schiffer angegeben ist.
Artikel 609.
Bevor der Empfänger die Güter übemommen hat, kann sowohl der Em-
pfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen,
die