Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                          — 532 — 
Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch 
und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem 
verhältnißmäßigen Abzuge von der Fracht. 
                                                          Artikel 619. 
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren 
Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Artikel 607.) eingetreten ist, 
sowie für Thiere, welche unterwegs gestorben sind. 
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen 
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große 
Haverei bestimmt. 
                                                          Artikel 620. 
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförde- 
rung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche 
Fracht zu zahlen. 
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus 
zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen 
Fracht zu zahlen. 
                                                          Artikel 621. 
Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedun- 
gen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der 
abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht ent- 
scheiden soll. 
                                                             Artikel 622. 
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefor- 
dert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. 
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schiffahrt, als: 
Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Aus- 
eisungskosten und dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Ab- 
rede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, 
welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrages nicht 
verpflichtet war. 
Die Fälle der großen Haverei, sowie die Fälle der Aufwendung von 
Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen 
Artikel nicht berührt. 
                                                                Artikel 623. 
Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung 
einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an 
welchem der Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei 
einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei) so- 
fern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt 
der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise ange- 
treten wird. 
                                                                                                                                                      Ist
	        
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