Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                  — 536 — 
entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines anderen 
Schiffs nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, oder die Auflagerung 
oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung 
oder Auflagerung, Behufs Beschaffung der hierzu, sowie zur Erhaltung der 
Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der 
Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen. 
    Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder 
zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanz- 
fracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Artikel 615.) und die 
auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs= und Hülfs- 
kosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. 
         Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatz dieses Artikels dem 
Schiffer obliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas 
davon gerettet ist, und mit der Fracht. 
                                                              Artikel 635. 
         Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so 
endet der Frachtwertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen 
verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, 
insofern nicht im Gesetze das Gegentheil bestimmt ist (Artikel 619.). 
                                                             Artikel 636. 
              Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der im Artikel 631. er- 
wähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, 
ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. 
          Ist jedoch einer der im Artikel 631. unter Ziffer 1. bezeichneten Zufälle 
eingetreten, so muß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des 
Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff 
in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. 
         Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufent- 
halts in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderen- 
falls von dem Tage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon 
in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. 
          Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen 
Vereinbarung, in dem Hafen, in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rück- 
tritts sich befindet. 
         Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht 
(Artikel 632. 633.) zu zahlen verpflichtet. 
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in 
einen anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanzfracht 
der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, 
Behufs Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen. 
        Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und 
nach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maaß- 
gabe der Artikel 504. bis 506. und 634. zu sorgen. 
                                                                                                                                                Art. 
 
	        
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