Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in 
das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheits- 
leistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die 
Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß 
er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung 
entsteht. 
         Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist 
für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen 
war (Artikel 623.). 
                                                        Artikel 640. 
        Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Be- 
frachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich 
befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen 
des Verfrachters (Artikel 615.) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der 
im Artikel 616. bezeichneten Forderungen zurücknehmen, oder die Wiederherstellung 
abwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine 
Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. 
                                                       Artikel 641. 
         Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Artikel 630. bis 636. auf- 
gelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Ver- 
frachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der 
Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der 
Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Artikels 638. 
ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle Behufs 
der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die 
Hafenkosten zu tragen. 
                                                            Artikel 642. 
   Die Artikel 630. bis 641. kommen auch zur Anwendung, wenn das 
Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungs- 
hafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann 
als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der 
Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, aber vor An- 
tritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die 
Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (Artikel 633.) zu bemessende 
Entschädigung. 
           In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel 
insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrages nicht entgegenstehen. 
                                                           Artikel 643. 
               Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf 
einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des 
Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Artikel 630. bis 642. 
mit folgenden Abweichungen: 
    1) In den Fällen der Artikel 631. und 636. ist jeder Theil sogleich nach 
                                                                                                                                         Ein-
	        
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