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Artikel 652.
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines
Exemplars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu be-
scheinigen ist, verpflichtet.
Artikel 653.
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem
Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung
der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht ausgenommenen Bestimmungen des Fracht-
vertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht
auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht
auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Charte-
partie“), so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und
Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend.
Artikel 654.
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen
Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine
Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus
der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Be-
zeichnung sich ergiebt.
Artikel 655.
Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch
dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen
Gefäßen übergeben sind.
Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter
für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwort-
lich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers
die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahr-
genommen werden konnte.
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die
Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder
daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist.
Artikel 656. .
Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen
übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusatze: „Inhalt unbekannt“
versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz,
so ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten In-
halts mit dem im Konnossement angegebenen nur insoweit verantwortlich, als
ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt em-
pfangen habe.
60* Art.