Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 542 — 
                                                Artikel 657. 
      Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten 
Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das 
Konnossement mit dem Zusatze: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt“ versehen. 
Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der 
Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaß 
oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten. 
                                                      Artikel 658. 
       Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und 
im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für 
die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine ab- 
weichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß, 
Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. 
                                                    Artikel 659. 
       Ist das Konnossement mit dem Zusatze: „frei von Bruch" oder: „frei 
von Leckage“ oder: „frei von Beschädigung“) oder mit einem gleichbedeutenden 
Zusatze versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens 
des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, 
nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. 
                                                    Artikel 660. 
        Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Be- 
schaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im 
Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwort- 
lich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel 
erwähnten Zusatze versehen ist. 
                                                        Artikel 661. 
         Nachdem der Schiffer ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt 
hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Ausliefe- 
rung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare 
des Konnossements zurückgegeben werden. 
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinhabers 
auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht 
erreicht hat. 
         Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen 
Inhaber des Konnossements verpflichtet. 
               Lautet das Konnossement nicht an Order, so ist der Schiffer zur Zurück- 
gabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars 
des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement 
bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. 
Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so 
kann der Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheils- 
leistung fordern. 
                                                                                                                                       Art. 
 
	        
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