Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                          — 549 — 
dem derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer 
Beendigung die verbodmeten Gegenstände von Neuem einer Seegefahr ausgesetzt, 
ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer 
dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den 
verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er 
beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder 
die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. 
                                                   Artikel 695. 
       Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher- 
stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er 
dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als 
derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt 
werden können. 
       Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläu- 
biger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. 
                                                       Artikel 696. 
       Hat der Rheder in den Fällen der Artikel 693. 694. 695. die Handlungs- 
weise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und 
dritten Absatzes des Artikels 479. zur Anwendung. 
                                                       Artikel 697. 
         Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläu- 
biger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten 
Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen 
Gericht beantragen. 
            Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen 
den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen 
den Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich 
noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. 
Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten 
Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten 
keinen Gebrauch machen. 
                                                          Artikel 698. 
         Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt 
ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die. 
Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, 
insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger falls die Auslieferung nicht 
erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können. 
                                                             Artikel 699. « 
        Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, 
so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem 
Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch 
eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herab- 
                                                                                                         81* setzung
	        
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